Gesetzeregelung

Gesetzeregelung

Die Vorschriften über die Geschwindigkeitsbegrenzung und die Sanktionen bei Nichteinhaltung sind im Wesentlichen in Artikel 142 der Straßenverkehrsordnung festgelegt; darüber hinaus werden in einigen Fällen auch Punkte gemäß Artikel 126 bis der Straßenverkehrsordnung abgezogen.

In den Richtlinien des Innenministers Prot. Nr. 300/A/10307/09/144/5/20/3 vom 14.08.2009 (Maroni-Richtlinie) und Prot. Nr. 300/A/5620/17/144/5/20/3 vom 21.07.2017 (Minniti-Richtlinie) wurden konkrete Handlungsanweisungen für Aktivitäten zur Verhinderung von Verkehrsunfällen durch die Kontrolle von Geschwindigkeitsbegrenzungen mittels spezieller Fernsteuerungsgeräte festgelegt.

Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr. 121 aus dem Jahr 2002, das durch das Gesetz Nr. 168/02 geändert wurde, besagt unter anderem, dass diese Systeme von der Verkehrspolizei sowohl auf den Hauptstraßen außerorts als auch auf den Nebenstraßen außerorts eingesetzt werden können.

Die Installation der Systeme auf den außerörtlichen Nebenstraßen muss auf Strecken erfolgen, die durch einen besonderen Erlass des Präfekten festgelegt werden.

Die installierten Geschwindigkeitsmessgeräte wurden durch Durchführungsdekrete des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr genehmigt.